Der Pflegegrad 1 ermöglicht den Zugang zu diversen Leistungen für einen Versicherten. Der Pflegegrad muss zuvor aber von einem Gutachter des medizinischen Dienstes (bei gesetzlichen Versicherten) geprüft werden. Bei einer privaten Versicherung geschieht dies durch MEDICPROOF.
Wann wird der Pflegegrad 1 bescheinigt?
Der Pflegegrad 1 wird zugesprochen, wenn „geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“ besteht. Versicherte müssen zuvor einen Antrag bei der Pflegekasse stellen, danach wird sich ein Gutachter diesem Fall annehmen und anhand eines Punktesystems den Pflegegrad bestimmen. Wenn es aber zu weiteren Einschränkungen in der Selbstständigkeit kommt, dann wird ein höherer Pflegegrad bescheinigt. Pflegegrad 1 wird bei 12,5 bis 27 Punkten ausgegeben, danach würde der Versicherte bereits in die Pflegestufe 2 fallen, welche von 28 Punkten bis 47,5 Punkten angegeben ist. Der höchste Grad wäre die 5 mit 90 bis 100 Punkten. Eine Beratung wie zum Beispiel von Pflegewelt kann helfen, hierauf basierend die richtigen Entscheidungen zu treffen.
Welche Kriterien hat eine Pflegebegutachtung?
Eine Pflegebegutachtung geht gewisse Kriterien durch und prüft dabei sehr genau, ob die Person in ihrem Alltag eingeschränkt wäre. Das ist für den Versicherten auch sinnvoll, denn möglicherweise wäre für die Person ein höherer Pflegegrad sinnvoller. Zunächst geht es darum, ob die Mobilität eingeschränkt ist. Es wird geprüft, wie sich der Begutachtete halten, aufrecht sitzen und Treppen steigen kann. Die kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten werden dabei ebenfalls geprüft, so zum Beispiel, ob Risiken erkannt werden oder ob Gespräche geführt werden können.
Mit dem Faktor „Verhaltensweisen und psychische Problemlagen“ ist dann wiederum das Verhalten gegenüber Mitmenschen gemeint – besteht Aggressionspotenzial? Verhält sich die Person eher ängstlich oder hat sogar Wohnvorstellungen? Kommt es zu Beschädigungen an Eigentum? Besteht der Verdacht einer Demenz? Der wesentliche Faktor innerhalb der Pflegebegutachtung ist die Selbstversorgung – kann sich der Begutachtete noch selbst waschen, ernähren und pflegen? Je nach Krankheiten oder Therapien wird außerdem festgehalten, welche Hilfen (zum Beispiel in Bezug auf Verbandswechsel) notwendig sind und wie selbstständig der Alltag geplant wird und ob überhaupt Kontakte bestehen.
Welche Leistungen können bezogen werden?
Hilfsbedürftige erhalten mit dem Pflegegrad 1 den Anspruch auf Leistungen, diese fallen aber noch nicht so umfassend aus, wie die anderen Pflegegrade. Es werden monatlich Betreuungs- und Entlastungsleistungen von 125 Euro bezahlt. Außerdem kommt es zu bis zu 60 Euro monatlich an Zahlungen für den zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln. Bezahlt wird außerdem ein Hausnotruf von 23 Euro monatlich, eine Wohnraumanpassung mit 4.000 Euro einmalig und 214 Euro im Monat Wohngruppenzuschuss.
Hiermit besteht also noch kein Anspruch auf Pflegegeld, wenn die Pflege durch Angehörige geschieht. Ebenfalls werden auch keine Pflegesachleistungen bei der Versorgung von ambulanten Pflegediensten bezahlt, da eine gewisse Selbstständigkeit noch gewährleistet ist. Menschen mit Pflegegrad 1 benötigen in der Regel nämlich keine Unterstützung von Angehörigen oder Fachkräften.
Besteht die Möglichkeit einer Kurzzeitpflege?
Einen generellen Anspruch auf Kurzzeitpflege gibt es nicht in Bezug auf Kurzzeitpflege, so zum Beispiel, wenn nach einem Krankenhausaufenthalt vorübergehend eine professionelle Pflege in Anspruch genommen werden möchte. Die Pflegekasse übernimmt diese Kosten erst ab Pflegegrad 2 mit Leistungen in Höhe von bis zu 1.612 Euro pro Jahr für maximal 28 Tage.